Kurz gesagt: Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) gilt seit dem 28. Juni 2025. Verpflichtet sind Unternehmen, die über ihre Website Verträge mit Verbrauchern anbahnen oder abschließen – also Shops, Online-Buchungen, Kundenkonten. Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz sind bei Dienstleistungen ausgenommen, und darunter fallen die meisten Praxen, Vereine und Handwerksbetriebe. Wenn dich also eine Agentur mit Bußgeldern von 100.000 Euro anruft: erst prüfen, ob du überhaupt gemeint bist.

Worum es beim BFSG überhaupt geht

Das BFSG setzt eine EU-Richtlinie in deutsches Recht um, den European Accessibility Act. Die Idee dahinter ist unstrittig: Menschen mit Behinderung sollen digitale Angebote genauso nutzen können wie alle anderen. Betroffen sind bestimmte Produkte (Geldautomaten, E-Book-Reader, Smartphones) und bestimmte Dienstleistungen – darunter der elektronische Geschäftsverkehr, also das, was die meisten unter „Online-Shop“ oder „Online-Buchung“ verstehen.

Wichtig ist der Unterschied zu Behörden. Öffentliche Stellen sind schon seit Jahren zur Barrierefreiheit verpflichtet, über die BITV. Das BFSG erweitert diese Pflicht erstmals auf die Privatwirtschaft – aber eben nicht auf alle und nicht auf jede Website.

Seit dem Stichtag ist die Verunsicherung entsprechend groß, und ein Teil der Marktkommunikation lebt genau davon. Deshalb lohnt sich der nüchterne Blick auf die Frage, ob du überhaupt in den Anwendungsbereich fällst.

Bist du betroffen? Drei Fragen reichen

Erstens: Richtet sich dein Angebot an Verbraucher? Reines B2B ist nicht erfasst. Wer ausschließlich an andere Unternehmen verkauft, ist raus.

Zweitens: Kann man über deine Website einen Vertrag abschließen? Gemeint ist der elektronische Geschäftsverkehr: Warenkorb, Bezahlvorgang, Online-Terminbuchung, Anmeldung zu einem kostenpflichtigen Kurs, Kundenkonto. Eine reine Informationsseite mit Kontaktformular und Telefonnummer ist damit nach überwiegender Auffassung nicht gemeint – sie stellt Informationen bereit, aber sie wickelt keine Dienstleistung ab.

Drittens: Bist du Kleinstunternehmen? Wer weniger als zehn Beschäftigte hat und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme, ist bei Dienstleistungen von der Pflicht ausgenommen. Beides muss zutreffen. Achtung: Für Produkte gilt diese Ausnahme nicht – wer physische Produkte aus dem Anwendungsbereich herstellt oder vertreibt, kann sich nicht darauf berufen.

Für die typische Physiotherapie-Praxis mit sechs Mitarbeitenden, den Golfclub oder den Handwerksbetrieb mit acht Leuten heißt das in aller Regel: keine gesetzliche Pflicht. Für den Online-Shop mit fünfzehn Beschäftigten, die Praxisgruppe mit mehreren Standorten oder das Buchungsportal eines größeren Anbieters heißt es: doch. Und weil es hier um Rechtsfolgen geht, gehört die endgültige Einordnung im Zweifel zu einem Anwalt und nicht zu einer Agentur – dieser Beitrag ist Orientierung, keine Rechtsberatung.

Was „barrierefrei“ technisch bedeutet

Maßstab ist die europäische Norm EN 301 549, die im Kern auf die WCAG in Stufe AA verweist. Das klingt nach einem Projekt für Spezialisten, läuft in der Praxis aber auf eine überschaubare Liste hinaus:

Kontraste. Hellgraue Schrift auf weißem Grund ist der häufigste Verstoß überhaupt – und der am schnellsten behobene. Text braucht ein Kontrastverhältnis von mindestens 4,5:1.

Bedienung ohne Maus. Jede Funktion muss per Tastatur erreichbar sein, und man muss sehen, wo man gerade steht. Teste es selbst: Tab-Taste drücken und einmal durch die Seite gehen. Wenn der Fokus unsichtbar wird oder in einem Menü hängen bleibt, hast du ein Problem gefunden.

Alternativtexte für Bilder. Jedes inhaltstragende Bild braucht eine Beschreibung. Dekoratives bleibt leer.

Formulare mit echten Beschriftungen. Ein Platzhalter im Feld ist kein Label. Fehlermeldungen müssen sagen, was falsch ist, nicht nur rot leuchten – Farbe allein darf nie die einzige Information sein.

Saubere Struktur. Eine Überschrift ist eine Überschrift und kein fett formatierter Absatz. Genau hier trennt sich handwerklich gute von schnell zusammengeklickter Arbeit.

Untertitel bei Videos und eine Erklärung zur Barrierefreiheit auf der Seite, wenn du unter die Pflicht fällst.

Ein automatischer Test findet ungefähr ein Drittel dieser Punkte. Den Rest sieht man erst, wenn jemand die Seite tatsächlich mit Tastatur und Screenreader bedient. Wo deine Seite technisch steht, zeigt dir der kostenlose Sichtbarkeits-Check als erster Anhaltspunkt – er prüft Struktur, Semantik und Grundlagen, auf denen Barrierefreiheit aufsetzt.

Was passiert, wenn nichts passiert

Durchgesetzt wird das BFSG von den Marktüberwachungsbehörden der Länder, nicht durch automatische Kontrollen. Realistisch wird eine Behörde tätig, wenn sich jemand beschwert. Dann folgt in der Regel zunächst eine Aufforderung zur Nachbesserung mit Frist; Bußgelder bis 100.000 Euro stehen am Ende einer Eskalation und nicht am Anfang. Ob Verstöße zusätzlich abgemahnt werden können, ist juristisch noch nicht abschließend geklärt.

Das ist kein Grund zur Sorglosigkeit, aber ein Grund zur Gelassenheit. Wer betroffen ist, sollte anfangen – nicht in Panik verfallen.

Warum sich das auch ohne Pflicht lohnt

Der interessantere Teil kommt jetzt: Fast alles, was eine Seite barrierefrei macht, macht sie auch besser auffindbar. Eine korrekte Überschriftenhierarchie, aussagekräftige Linktexte, beschriftete Formulare, Alternativtexte, semantisches HTML – das ist exakt die Struktur, mit der auch Suchmaschinen und KI-Systeme eine Seite lesen. Ein Sprachmodell, das deine Seite als Quelle zitieren soll, verarbeitet dieselben Signale wie ein Screenreader. Barrierefreiheit ist damit kein Zusatzprojekt neben SEO, sondern zu großen Teilen dieselbe Arbeit.

Dazu kommt die Zielgruppe. In Deutschland leben rund 7,9 Millionen Menschen mit einer Schwerbehinderung, ein großer Teil davon über 65. Wer Patienten, Vereinsmitglieder oder Kunden in dieser Altersgruppe hat, verliert bei schlechten Kontrasten und winziger Schrift ganz real Anfragen – völlig unabhängig von jedem Gesetz. Welche Punkte sich bei deiner Seite mit vertretbarem Aufwand umsetzen lassen und welche wirklich einen Umbau erfordern, sortiere ich vorab: siehe Leistungen.

Häufige Fragen

Meine Praxis hat eine Online-Terminbuchung. Bin ich jetzt verpflichtet?

Die Terminbuchung spricht dafür, dass eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr vorliegt. Entscheidend ist dann die zweite Prüfung: Hat die Praxis weniger als zehn Beschäftigte und höchstens zwei Millionen Euro Umsatz, greift die Ausnahme für Kleinstunternehmen und es besteht keine Pflicht. Läuft die Buchung ohnehin über ein externes Portal, liegt die Verantwortung für dessen Barrierefreiheit zudem beim Anbieter des Portals – nicht bei dir.

Was kostet es, eine bestehende Website barrierefrei zu machen?

Das hängt vollständig vom Fundament ab. Ist die Seite technisch sauber gebaut, sind Kontraste, Alternativtexte, Formularbeschriftungen und Tastaturbedienung oft in ein bis drei Tagen erledigt. Ist sie mit einem Baukasten oder einem überladenen Theme entstanden, das Überschriften als formatierte Absätze ausgibt und Menüs ohne Tastaturfokus rendert, kommst du um einen Neubau der Vorlage nicht herum. Deshalb steht am Anfang immer eine Prüfung und kein Angebot.

Reicht ein Barrierefreiheits-Overlay als Lösung?

Nein. Diese Skripte legen eine Bedienleiste über die Seite und versprechen Konformität per Knopfdruck. Sie beheben die eigentlichen Probleme im Quelltext nicht, kollidieren regelmäßig mit den Hilfsmitteln, die betroffene Nutzer ohnehin einsetzen, und werden von Verbänden für Menschen mit Behinderung ausdrücklich abgelehnt. Wer die Pflicht erfüllen will, muss die Seite selbst in Ordnung bringen. Wie ich in solchen Fällen vorgehe, steht unter Über mich.